18. März 2020 | Team

Es dürfte mittlerweile unumgänglich sein, dass eine erhebliche Anzahl von Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in eine schwerwiegende finanzielle Schieflage geraten wird.

Nach einer Pressemitteilung vom 16. März 2020 bereitet das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) daher eine temporäre Gesetzesänderung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor (siehe hier). Man will verhindern, dass von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht rechtzeitig bei den insolvenzbedrohten Unternehmen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung (InsO) (dazu nachfolgend) sei für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu kurz bemessen.

Wann besteht derzeit eine Insolvenzantragspflicht?

Nach der derzeit maßgeblichen Regelung des § 15a Absatz 1 Satz InsO haben die Vertretungsorgane juristischer Personen, bei denen Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) eingetreten ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Insolvenzgrund durch die Corona-Pandemie verursacht worden ist oder nicht. Das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrags trotz Antragspflicht ist haftungs- sowie strafrechtlich sanktioniert (§ 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO).

Wann soll zukünftig eine Insolvenzantragspflicht bestehen?

Für Unternehmen (vom Start-up bis zum etablierten Unternehmen), bei denen aufgrund der Corona-Pandemie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einritt, soll nach der o.g. Pressemitteilung des BMJV kurzfristig eine befristete Ausnahme geschaffen werden, und zwar nach dem Vorbild derjenigen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 eingeführt worden waren.

So war nach dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz“ vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1838) eine nach § 15a InsO bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags befristet ausgesetzt,

  • sofern der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016 beruhte, und zwar
  • solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen geführt hatten und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestanden.

Empfehlungen und Ausblick

Es versteht sich von selbst, dass die Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht oder nicht, letztlich nur im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls rechtssicher entschieden werden kann. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ausnahme für „Corona-Insolvenzen“ relativ dicht an den genannten Regelungen aus dem Jahre 2016 orientieren wird. Der Anwendungsbereich des speziellen „Corona-Insolvenzrechts“ und die Reichweite der darin geregelten Suspendierung der Insolvenzantragspflicht dürften folglich stark eingeschränkt sein.

Wichtig ist zudem, dass die Prüfung einer Insolvenzantragspflicht zum jetzigen Zeitpunkt noch allein den generellen Regelungen des § 15a InsO unterworfen ist. Sollte die Geschäftsleitung eines von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmens daher zu dem Ergebnis kommen, dass eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO besteht, so bleibt diesem Unternehmen bis zum Inkrafttreten des speziellen „Corona-Insolvenzrechts“ nur die Beseitigung des betreffenden Insolvenzgrundes oder der „Gang zum Insolvenzgericht“. Wie immer gilt dabei der Grundsatz: Wer im Vorhinein die ihn betreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick hat, vermeidet das „böse Erwachen“ im Nachhinein, wenn sich nicht berücksichtigte gesetzliche Regelungen nicht nur haftungs-, sondern auch strafrechtlich realisieren.

Sprechen Sie uns gern jederzeit an, wenn Sie Fragen zu Ihren insolvenzrechtlichen Pflichten und Möglichkeiten haben, unabhängig davon, ob Ihre Situation durch die Corona-Pandemie beeinflusst ist oder nicht. Wir beraten Sie gern.

Dr. Oliver Rossbach, Partner und Rechtsanwalt bei Pier11 (oliver.rossbach@pier11.de)

Martin Fornoff, Rechtsanwalt bei Pier11 (martin.fornoff@pier11.de)