14. August 2016 | Stephan R. Göthel

Die digitale Transformation von Unternehmen ist derzeit ein vorherrschendes Thema. Geschäftsmodelle von vielen Unternehmen werden hiervon erfasst werden und müssen als Folge dessen konsequent und grundlegend umgestellt werden, um die Überlebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Daneben erfasst die Digitalisierung aber auch die Art und Weise, wie Gesellschafter miteinander kommunizieren können und möchten, insbesondere Gesellschafterversammlungen abhalten und Gesellschafterbeschlüsse fassen. Die Satzungen etablierter Unternehmen beschäftigen sich zwar kaum mit dem Thema und lassen daher die neuen Möglichkeiten ungenutzt. Junge Unternehmer dagegen, insbesondere aus der Technologiebranche, können mit den traditionellen Formen wenig anfangen und setzen den Einsatz digitaler Kommunikationsmöglichkeiten zu Recht als selbstverständlich voraus. Doch was sagt das deutsche GmbH-Recht dazu?

Einberufung

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfordert nach dem GmbH-Gesetz eine Einladung durch eingeschriebenen Brief. Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend. Die Satzung einer GmbH kann erschwerende, aber ebenso erleichternde Einberufungsregeln vorsehen. Nach herrschender Ansicht ist die Einberufung durch einfachen Brief, E-Mail oder Fax gestattet. Die Möglichkeit, durch Brief oder Fax einzuberufen, findet sich in einigen Satzungen. Die Einberufung durch E-Mail ist erstaunlicherweise erst wenig verbreitet. Darüber hinaus sind nach Literaturansichten auch Regelungen möglich, wonach Einberufungen über die Homepage, mündlich oder telefonisch gestattet sein sollen. Dann sollten aber auch Einberufungen über andere Kommunikations- und Nachrichtenkanäle wie WhatsApp oder Slack möglich sein. Dies aber immer nur dann, wenn sichergestellt ist, dass alle Gesellschafter hierüber erreichbar sind.

Gesellschafterversammlung

Über das Abhalten von Gesellschafterversammlungen sagt das Gesetz wenig. Einen Versammlungsort bestimmt es nicht. Allerdings ist man sich darüber einig, dass der Begriff „Versammlung“ erfordert, dass mehrere Personen an einem Ort zusammenkommen. Das schließt die Möglichkeit von virtuellen Versammlungen aus, wie etwa durch Telefon-, Video oder Webkonferenzen (etwa via Skype, Facetime oder kostenpflichtige Anbieter) aus. Doch wie bei den Einberufungsregeln darf die Satzung der GmbH vom Gesetz abweichen. Daher darf eine Satzung virtuelle Gesellschafterversammlungen der eben beschriebenen Art für zulässig erklären.

Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sind nach dem GmbH-Gesetz in Versammlungen zu fassen. Eine Versammlung wird aber gesetzlich für entbehrlich gehalten, wenn sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind. Auch hier wiederum ist das Gesetz aber nicht zwingend. Daher dürfen die Gesellschafter auch schon von vornherein in ihrer Satzung andere Beschlussverfahren zulassen. Zu denken ist wiederum an Beschlüsse in einer Telefon-, Video- oder Webkonferenz, ebenso aber mündlich, per E-Mail oder über andere Kommunikations- und Nachrichtenkanäle (WhatsApp, Slack).

Empfehlung

Digitale Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse sind rechtlich zulässig. Das GmbH-Recht stellt sich damit der technischen Entwicklung nicht in den Weg. Wichtig ist jedoch, die Möglichkeit hierzu sowie begleitende Verfahrensregelungen in der Satzung zu verankern, weil man ansonsten für jeden Einzelfall auf die Zustimmung aller Gesellschafter angewiesen ist. Dies umzusetzen, erfordert bei bestehenden GmbH-Satzungen einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss, dessen Formalitäten sich naturgemäß (noch) nach der aktuellen Satzungsregelung richten müssen. Bei Gesellschaftsgründungen bietet es sich an, digitale Gesellschafterversammlungen und deren Einberufung wie auch digitale Gesellschafterbeschlüsse direkt in der Gründungssatzung vorzusehen.

Prof. Dr. Stephan R. Göthel