11. September 2017 | Stephan R. Göthel

Hier folgt Teil 2 unseres Beitrags zu den wichtigsten Themen, die in einem Joint Venture Vertrag geregelt sein sollten. Teil 1 findet sich hier.

Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Ein zentraler Abschnitt im Joint Venture Vertrag ist regelmäßig der Frage zu widmen, wie Anteile veräußert werden können. So kann den Partnern etwa das Recht eingeräumt werden, ihre Anteile an die anderen Partner zu übertragen (Put Option) und/oder die Anteile der anderen Partner zu erwerben (Call Option), um damit die anderen Partner aus dem Joint Venture zu drängen. Solche Optionsrechte können auch für den Konfliktfall vorgesehen werden. Will ein Partner seine Anteile an einen Dritten veräußern, kann ihm auferlegt werden, diese Anteile zuvor den anderen Partnern anzubieten (als Andienungs- oder Vorkaufsrecht). Ebenso kann den anderen Partnern eine Mitveräußerungspflicht (Drag Along Recht) eingeräumt werden, wonach sie auf Verlangen des veräußerungswilligen Partners ihre Anteile zu denselben Konditionen ebenfalls an den Dritten veräußern müssen. Umgekehrt kann durch ein Mitveräußerungsrecht (Tag Along Recht) den anderen Partnern das Recht eingeräumt werden, ihre Anteile ebenfalls zu denselben Konditionen an den Dritten zu veräußern, wie der von vornherein veräußerungswillige Partner. Wollen die Partner verhindern, dass einer von ihnen die unmittelbare Gesellschafterstruktur einseitig verändern kann, empfiehlt es sich, unabhängig von den eben genannten Regelungen die Übertragung von Anteilen daran zu binden, dass die anderen Partner dieser zustimmen müssen (Vinkulierung).

Wettbewerbsabrede

Wie sollen sich die Partner außerhalb des Joint Venture geschäftlich betätigen dürfen? Inwieweit dürfen sich diese Tätigkeiten mit der Geschäftstätigkeit des Joint Venture überschneiden? Diese Fragen haben für den geschäftlichen und wirtschaftlichen Erfolg eines Joint Venture hohe Bedeutung. Die Partner sollten daher die jeweiligen Geschäftstätigkeiten im Joint Venture Vertrag voneinander abgrenzen. Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten bietet sich an. Hierbei sollten die Partner die Wettbewerbsverbote sachlich, räumlich und zeitlich definieren und etwaige rechtliche Schranken berücksichtigen. Damit verknüpft ist auch die Frage, inwieweit sich ein Partner an anderen Unternehmen beteiligen darf, die auf dem Geschäftsfeld des Joint Venture aktiv sind. Eine rein finanzielle Beteiligung dürfte häufig hinnehmbar sein, nicht aber eine aktive Beteiligung bei einem Konkurrenten.

Informationsrechte

Jeder Partner sollte Wert darauf legen, sich ausreichend über die Geschäftstätigkeit des Joint Venture informieren zu dürfen. Gesetzliche Informationsrechte können genügen. Dies ist jedoch genau zu prüfen. Entscheidend ist hierbei, welche Rechtsform die Joint Venture Gesellschaft hat. Insbesondere bei einer ausländischen Gesellschaftsform sollte diese Frage vorab ausreichend geprüft werden. In jedem Fall bietet es sich an, Auskunfts- und Informationsrechte vertraglich zu vereinbaren und soweit erforderlich die gesetzlichen Rechte zu erweitern. Keinesfalls darf man sich darauf verlassen, sich die notwendigen Informationen bei Bedarf „schon besorgen zu können“. Denn im Konfliktfall machen die „Hüter der Informationen“ häufig dicht und geben freiwillig nichts heraus.

Anwendbares Recht

Bei internationalen Joint Ventures ist eine wesentliche Frage, welchem Recht der Joint Venture Vertrag unterliegt. Hier sollte man sich nicht auf die gesetzlichen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts verlassen. Die Partner sollten vielmehr das anwendbare Recht schon im Joint Venture Vertrag wählen. Damit vermeiden sie zum einen, sich bei einem späteren Konflikt auch noch über das anwendbare Recht zu streiten. Zum anderen können sie damit schon bei der Gestaltung des Joint Venture Vertrags die zwingenden Regelungen dieses Rechts berücksichtigen. Die vertragliche Rechtswahl sollte klar und eindeutig formuliert sein. Bei der Auswahl des Rechts sind die Parteien grundsätzlich frei. Sie können das Recht der Joint Venture Gesellschaft nehmen, aber ebenso eines ihrer Heimatrechte. Nach deutschem Recht dürfen die Parteien auch ein neutrales Recht wählen, zu dem weder sie noch die Joint Venture Gesellschaft eine Beziehung haben.

Streitbeilegung

Auch wenn sich keiner der Partner einen Streit wünscht, sollten sie im Joint Venture Vertrag festlegen, wie bei einem Konflikt zu verfahren ist. Einen Streit entscheiden lassen können die Parteien durch ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht. Wünschen die Partner ein Schiedsgericht, ist eine entsprechende Vereinbarung im Joint Venture Vertrag in jedem Fall empfehlenswert. Denn wenn der Streit erst ausgebrochen ist, werden sie sich kaum auf ein Schiedsgericht und dessen Besetzung verständigen können. Aber auch wenn die Parteien ein staatliches Gericht entscheiden lassen wollen, empfiehlt es sich, dieses schon im Joint Venture Vertrag festzulegen. Und dann geht es bei internationalen Joint Ventures, anders als bei rein nationalen, nicht nur darum, die örtliche Zuständigkeit festzulegen, sondern darüber hinaus auch die Nationalität der Gerichte. Ergänzend zu einer Gerichts- oder Schiedsklausel empfiehlt es sich, ein vorgelagertes Mediationsverfahren vorzusehen. Mediation ist im Kern Verhandeln mit zwei Besonderheiten: Zum einen führt ein besonders geschulter allparteilicher Dritter durch die Verhandlung, zum anderen unterliegt der Ablauf einer besonderen Struktur. Was spricht für ein Mediationsverfahren? Es ist vertraulich, schnell und kostengünstig. Und es hat nicht zuletzt gute Erfolgsaussichten.

Fazit

Bei einem Joint Venture müssen die zukünftigen Partner zwar zahlreiche Themen vertraglich regeln. Dies sollte aber nicht abschrecken:

  • Das Ziel, mit dem Joint Venture eine Idee verwirklichen zu können, die keiner der Partner allein oder jedenfalls allein nicht so gut verwirklichen kann, ist eine hervorragende Grundlage, um alle Themen zügig und mit Einigungswillen zu lösen.
  • Zudem werden den Partnern viele Themen erst bewusst, wenn sie sich hiermit in Gesprächen und Verhandlungen intensiver auseinandersetzen.
  • Und nicht zuletzt hilft die vertragliche Gestaltung vor Beginn des Joint Venture, die späteren Kosten niedriger zu halten.