18. August 2019 | Oliver Rossbach

Kreditinstitute dürfen unter bestimmten Voraussetzungen das Konto ihres Kunden sperren, sodass Verfügungen ohne Zustimmung des Kreditinstituts nicht länger möglich sind. Wann aber hat ein Kreditinstitut das Recht dazu?

  • Eine einseitige Kontosperre setzt zunächst voraus, dass das betreffende Konto – genauer gesagt: das Kontoguthaben und noch genauer: der Anspruch des Kunden gegen seine Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens – zur Sicherheit an die Bank verpfändet ist.
  • Dies geschieht standardmäßig nach Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken bzw. Ziffer 21 der AGB der Sparkassen oder durch eine separate Kontoverpfändung.
  • Das jeweilige Kreditinstitut darf das Pfandrecht grundsätzlich erst bei sog. Pfandreife verwerten. Diese tritt ein, wenn die Forderung der Bank oder Sparkasse gegen ihren Kunden ganz oder teilweise fällig geworden ist (vgl. § 1228 Abs. 2 BGB). Handelt es sich beispielsweise um eine Darlehensforderung der Bank, so wird diese erst fällig, wenn die Bank das Darlehen rechtmäßig gekündigt hat.
  • Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 12.2.2004 – IX ZR 98/03, NJW 2004, 1660 ff.) und Stimmen in der juristischen Literatur darf jedoch ein Kreditinstitut von seinem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben bei berechtigtem Sicherungsinteresse ausnahmsweise auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem es zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zulässt („Kontosperre“). Zu diesem Zeitpunkt muss die entsprechende gesicherte Forderung noch nicht fällig sein. Dies, so der BGH, widerspreche nicht der gesetzlichen Regelung, wonach ein Pfandgläubiger das Pfand erst nach Eintritt der Pfandreife verwerten darf; denn die Kontosperre sei noch keine Verwertungsmaßnahme, sondern solle nur der Sicherstellung der späteren Verwertung dienen. Sie sei durch § 1281 Satz 2 BGB gedeckt.
  • In einer späteren Insolvenz des Bankkunden ist die Kontosperre dann anfechtbar, wenn das Pfandrecht selbst anfechtbar ist.

Ob ein Kreditinstitut dazu berechtigt ist, ein Bankkonto einseitig zu sperren oder eine Sperre aufrechtzuerhalten, hängt somit davon ab, ob (1.) das Kontoguthaben wirksam an die Bank verpfändet ist und (2.) das Sicherungsinteresse der Bank die Kontosperre bereits vor Eintritt der Pfandreife rechtfertigt.

Dr. Oliver Rossbach