25. September 2016 | Stephan R. Göthel

Konkurrenz belebt das Geschäft. Dies akzeptiert jedes Unternehmen. Aber es sollte nicht unbedingt ein Gesellschafter des Unternehmens sein, der diese Konkurrenz betreibt und damit den Gewinn des Unternehmens zum eigenen Vorteil schmälert. Daran sind vor allem auch nicht die anderen Gesellschafter interessiert, deren Gewinnausschüttung bei geringerem Gewinn der GmbH naturgemäß ebenfalls niedriger ausfällt. Daher unterliegen Gesellschafter in bestimmten Fällen schon nach geltendem Recht einem Wettbewerbsverbot. Häufig – und insbesondere für gesetzlich nicht eindeutige Fälle – werden Wettbewerbsverbote darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag verankert.

Eine besondere Gefahrensituation ergibt sich nach dem Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Gesetzliche Wettbewerbsverbote greifen nicht mehr, und im Fall einer Trennung im Streit mag der Gesellschafter besonders motiviert sein, mit seinem internen Wissen aus der Gesellschaft dieser Konkurrenz zu machen. Hier kann ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot helfen, das im Gesellschaftsvertrag niedergelegt wird. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten:

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind zwar zulässig. Allerdings werden strenge Anforderungen an sie gestellt. Die Rechtsprechung verlangt, dass sie zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sind.
  • Zu messen ist ein Wettbewerbsverbot an der Schranke der Sittenwidrigkeit und grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit. Gegeneinander abzuwägen sind das Interesse der Gesellschaft am Schutz vor illoyaler Verwertung von Arbeitsergebnissen und das Interesse des betroffenen Gesellschafters an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit. Hierzu bietet sich eine zweistufige Prüfung an.
  • Auf der ersten Stufe geht es darum, ob die Gesellschaft überhaupt ein berechtigtes Interesse an einem Wettbewerbsverbot hat. Will sich die Gesellschaft nur vor einer Abwerbung ihrer Kunden schützen, dann genügt eine Kunden- und Mandantenschutzklausel. Hat die Gesellschaft allerdings ein nachvollziehbares Interesse daran, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen, ist auch ein umfassendes Wettbewerbsverbot zulässig. Dieses ist aber regelmäßig nur dann wirksam, wenn es zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkt ist, in räumlicher Hinsicht nicht weiter geht als das Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft und sich in sachlicher Hinsicht auf den Markt der Gesellschaft beschränkt.
  • Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob das Wettbewerbsverbot das berufliche Fortkommen des ausscheidenden Gesellschafters unbillig erschwert; eine etwaige Entschädigung, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter gewährt wird (sog. Karenzentschädigung), wäre hier zugunsten der Gesellschaft und damit zugunsten der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen. Bei echten Tätigkeitsverboten kann eine Karenzentschädigung sogar erforderlich sein.
  • Verstößt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen die oben genannten Grundsätze, können die Folgen drastisch sein: Ist das Wettbewerbsverbot sachlich zu weit gefasst, ist es grundsätzlich nichtig. Bei einem räumlich zu weiten Verbot besteht Rechtsunsicherheit, ob das Wettbewerbsverbot dann insgesamt nichtig ist oder auf das räumlich zulässige Maß reduziert werden kann. Erstreckt sich das Wettbewerbsverbot dagegen auf eine zu lange Dauer, kann es nach allgemeiner Auffassung auf die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren reduziert werden und bleibt im Übrigen wirksam.

Es empfiehlt sich daher, die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sorgfältig zu prüfen und hierbei stets die Umstände des Einzelfalls im Blick zu haben. Dabei kann der folgende Vorschlag für eine gesellschaftsvertragliche Regelung als Formulierungshilfe dienen:

  1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist ihm für die Dauer von zwei Jahren untersagt, mit der Gesellschaft in dem Tätigkeitsgebiet und in dem Tätigkeitsbereich unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten, in denen die Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens tätig war.
  2. Soweit die in Absatz 1 vorgesehene Regelung zum Wettbewerbsverbot eine unzulässige Beschränkung beinhaltet, soll die Regelung geltungserhaltend auf das gesetzlich noch zulässige Maß reduziert werden. Soweit erforderlich sind die Gesellschafter dann verpflichtet, die Satzung anzupassen.

Die Regelung könnte noch ergänzt werden um

  • eine Karenzentschädigung für den vom Wettbewerbsverbot betroffenen Gesellschafter und
  • eine Regelung über eine Vertragsstrafe, die dann greift, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird.

 

Prof. Dr. Stephan R. Göthel

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.