10. August 2016 | Oliver Rossbach

Die Vereinbarung von Verpflichtungen des Kreditnehmers zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen ist grundsätzlich fester Bestandteil in- und ausländischer Unternehmenskreditverträge. Mithilfe dieser Auflagen (Undertakings oder Covenants) will eine Bank ihre Kreditrisiken senken, indem sie das unternehmerische Ermessen des Kreditnehmers beschränkt und ihn in die finanzielle Disziplin nimmt. Die anhaltende Niedrigzinsphase und der damit verbundene harte Wettbewerb am deutschen Kreditmarkt führen allerdings dazu, dass Banken verstärkt zu einer Reduzierung der Auflagen bereit sind. Sogenannte „Cov-lite“-Strukturen nehmen zu.

Arten von Covenants

Covenants finden sich in den Kreditverträgen in Form von:

  • Allgemeinen Verpflichtungen (General Undertakings), z.B. Verbot des Zusammenschlusses, der Verschmelzung oder Spaltung; Verbot der Bestellung anderer Sicherheiten; Einschränkungen bei Dividendenzahlungen.
  • Informationspflichten (Information Undertakings): z.B. Übermittlung von konsolidierten Jahresabschlüssen und konsolidierten Quartals- und Monatsberichten; quartalsweise Bestätigung über die Einhaltung der Finanzkennzahlen (compliance certificate).
  • Verpflichtungen zur Einhaltung von Finanzkennzahlen (Financial Covenants); z.B. Eigenkapitalklausel (Minimum Net Worth), die bestimmt, dass das Eigenkapital des Kreditnehmers einen bestimmten, in absoluten Zahlen festgelegten Betrag nicht unterschreiten darf; Verschuldungsgrad (Leverage Ratio), der als Obergrenze festgelegt wird, wird berechnet als Quotient aus Netto-Finanzverbindlichkeiten und EBITDA; Cashflow-Deckungsgrad (Cashflow Cover Ratio), der als Mindestgrenze festgelegt wird und das Verhältnis von Cashflow zum Nettoschuldendienst (Zins und Tilgung) bezeichnet; Gearing, das die zulässige Höchstgrenze für die Verschuldung des Kreditnehmers im Verhältnis zu seinem Eigenkapital (Debt/Equity Ratio) festlegt.

Bedeutung

Covenants sind insbesondere dann wichtig, wenn der Kredit unbesichert gewährt wird oder nur teilweise besichert ist. Verletzt der Kreditnehmer eine seiner vertraglich festgelegten Verpflichtungen, hat die Bank in der Regel das Recht, den Kredit zu kündigen oder Nachbesicherung zu verlangen. Doch auch wenn die Bank nicht kündigt, sondern an dem Kreditengagement festhält, kann sie den „Covenant-Bruch“ nutzen, um die Marge oder sonstige Konditionen neu zu verhandeln.

Der Nutzen von Financial Covenants

Weil ein Covenant-Bruch eine eintretende Krise des Kreditnehmers erkennen lässt und damit der Bank die Möglichkeit gibt, auf die Verschlechterung des Kreditrisikos zu reagieren, bevor die Krise in ein Insolvenzverfahren mündet, werden Financial Covenants gemeinhin als Krisenindikatoren angesehen. Diese Einschätzung ist jedoch nur mit Einschränkungen zutreffend. Denn zum einen erfahren die Banken erst mit einiger Verzögerung, nämlich nach dem Berichtsstichtag, von einer Nichteinhaltung der Finanzkennzahlen; und zum anderen geben diese nur Aufschluss über bilanzwirksame Umstände, nicht hingegen über andere, nicht bezifferbare Erfolgsfaktoren (z.B. Produktionsprogramme, Stellung am Markt, Kundentreue etc), die für die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers zumindest mittelfristig entscheidend sind. Trotz dieser Schwächen haben Financial Covenants ebenso wie die anderen Covenants als Disziplinierungs- und Steuerungsfunktion eine überaus wichtige Bedeutung in Unternehmenskreditverträgen.

„Cov-lite“ – des einen Freud, des anderen Leid

Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld können Banken kaum noch über die Marge konkurrieren, wohl aber über Zugeständnisse bei den einzuhaltenden Verpflichtungen. Kreditsuchende Unternehmen können sich freuen. Für Banken könnten sich diese Covenant-Light-Strukturen, die es vor Ausbruch der Finanzkrise schon einmal gab, rächen, sobald die Zeiten wieder rauer werden. Regulatorische Auswirkungen gibt es derzeit nicht, insbesondere bleibt die Höhe der Eigenkapitalunterlegung der Bank für den jeweiligen Kredit davon unberührt.

Dr. Oliver Rossbach