2. August 2017 | Stephan R. Göthel

“Wir gehen zwar wirtschaftlich ein gemeinsames Wagnis ein, aber vertraglich haben wir uns abgesichert.“ So oder ähnlich sollte die Antwort von Partnern eines Joint Venture sein, wenn Sie nach ihrer Kooperation gefragt werden. Und dies nicht nur bei rein deutschen, sondern auch und gerade bei internationalen Joint Ventures. Denn Vertrauen ist zwar eine wichtige Voraussetzung für geschäftlichen Erfolg. Ohne eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung steht das gemeinsame Projekt aber auf tönernen Füßen. Die Interessen der Partner sollten vor Beginn des Joint Venture besprochen und geregelt sein. Und zwar für alle Themen. Doch was sind die Themen, die der Joint Venture Vertrag als Herzstück eines Joint Venture regeln sollte? Wir wollen beispielhaft die wichtigsten Punkte aufzeigen.

Besetzung der Organe

Zentraler Gegenstand ist die Regelung der Unternehmensführung (Corporate Governance) der gemeinsamen Gesellschaft. Bei einem Joint Venture mit jeweils hälftiger Beteiligung wird diese Parität regelmäßig dadurch in die Gesellschaftsorgane übernommen, dass jeder Partner dieselbe Zahl von Organstellen besetzen darf. Häufig benötigt ein Partner für die Bestellung „seiner“ Organmitglieder die Zustimmung des jeweils anderen Partners, weil er selbst nicht die erforderliche Mehrheit hierzu hat (z.B. in einer Gesellschafterversammlung). Für diesen Fall sollte der Joint Venture Vertrag vorsehen, dass jeder Partner verpflichtet ist, dem Vorschlag des anderen Partners für „dessen“ Organmitglied zuzustimmen (Stimmbindung). Alternativ kann den Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, ihre jeweiligen Geschäftsleiter direkt zu entsenden, sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist.

Entscheidungen der Geschäftsleitung

Der Joint Venture Vertrag sollte Regelungen für den Fall vorsehen, dass sich die Geschäftsleiter nicht über eine Geschäftsführungsmaßnahme einigen können, für die eine Einigung erforderlich ist (sog. Deadlock). Häufig ist es sinnvoll, hierzu verschiedene Eskalationsstufen zu vereinbaren. So kann vorgesehen werden, die strittige Frage zunächst einem anderen Organ vorzulegen, wie etwa einem Aufsichts- oder Beirat. Gelingt dort ebenfalls keine Einigung, kann die nächste Stufe sein, den Sachverhalt hochrangigen Vertretern der Joint Venture Partner zur Entscheidung zu geben, wie etwa deren jeweiligen Geschäftsleitern. Können sich auch diese Personen nicht einigen, bleibt als letzte Eskalationsstufe häufig nur, das Joint Venture zu beenden. Möglich ist aber auch, für die Lösung des Konflikts einen Dritten hinzuzuziehen. Hierbei kann die Entscheidung entweder selbst in die Hände des Dritten gelegt werden (Schiedsrichter oder Schiedsgutachter) oder dem Dritten lediglich eine unterstützende Funktion zugewiesen werden (beispielsweise einem Mediator).

Garantien und Gewährleistungen

Häufig statten die Partner das Joint Venture nicht nur mit Geld, sondern auch mit Sacheinlagen aus. Im letzteren Fall sollte sich der andere Partner vor bekannten und auch unbekannten Risiken durch Vertragsgarantien absichern. Diese Situation und deren rechtliche Lösung entspricht der von klassischen M&A-Transaktionen bei Unternehmenskäufen. Hierbei garantiert der einbringende Partner, dass bestimmte Aussagen im Hinblick auf die Sacheinlagen richtig sind (z.B. Mängelfreiheit). Flankiert werden solche Garantieversprechen von Schadenersatzansprüchen, die dann greifen, wenn eine Garantie verletzt ist. Bei alledem müssen sich die Partner natürlich darüber im Klaren sein, dass sie anders als beim Unternehmenskauf auch im Fall einer Garantieverletzung häufig weiterhin vertrauensvoll zusammenarbeiten wollen. Es sollte daher ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, wie bei einer Garantieverletzung verfahren werden soll und in welcher Schärfe ein Anspruch aus einer Garantieverletzung geltend gemacht wird.

Liquiditätsbedarf

Nicht nur bei Gründung, sondern auch im laufenden Geschäftsbetrieb des Joint Venture kann es erforderlich werden, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen. Der Joint Venture Vertrag sollte daher Regelungen dazu vorsehen, wie die Gesellschaft mit zusätzlichem Eigen- oder Fremdkapital ausgestattet werden kann. Im Fall des Eigenkapitals können etwa unbedingt verpflichtende Einzahlungen vorgesehen werden. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Lösung verankert werden, wie zu verfahren ist, wenn nicht alle Partner beispielsweise eine Kapitalerhöhung wünschen und damit zu Nachschüssen bereit sind. Hierzu könnte man dem Joint Venture Partner, der das Eigenkapital stärken möchte, vertraglich ermöglichen, eine Kapitalerhöhung allein durchzuführen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass er sich die Notwendigkeit hierzu durch die Geschäftsleitung und einen neutralen Dritten bestätigen lässt. Und gleichzeitig könnte man den anderen Partner verpflichten, dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen, ohne sich selbst an einer Kapitalerhöhung beteiligen zu müssen.

Gewinnverwendung und -verteilung

Ein Joint Venture lässt sich im laufenden Geschäftsbetrieb auch dadurch finanzieren, dass erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen belassen werden. Ob dies gewollt ist und in welcher Höhe, sollte ebenfalls im Joint Venture Vertrag angesprochen werden. Die gegenseitigen Wünsche und Erwartungen sollten klar sein. Es sollte sich nicht erst später herausstellen, dass etwa ein Partner davon ausgeht, Gewinne würden vollständig ausgeschüttet, während der andere Partner Gewinne vollständig oder jedenfalls teilweise reinvestieren will. Sollen Gewinne ausgeschüttet werden, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese zu verteilen sind. Maßgebend kann die Beteiligungsquote der Joint Venture Partner sein. Die Partner können aber auch wünschen, die Gewinne abweichend von dieser Quote zu verteilen. So kann es gerechtfertigt sein, einen Partner überproportional am Gewinn zu beteiligen, wenn er stärkere Beiträge erbringt als der andere Partner. Auch wenn niemand in die Zukunft sehen kann, sollten zumindest die Grundsätze einer solchen Gewinnverteilung in den Joint Venture Vertrag einfließen.

Teil 2 folgt demnächst in diesem Blog.