2. August 2021 | Team

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 größtenteils in Kraft getreten; es setzt die europäische Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung und zum Transparenzregister um. Praxisrelevant sind vor allem die zahlreichen Neuerungen am Transparenzregister des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Reform des GwG ändert den Aufbau des Transparenzregisters grundlegend.

Bis zuletzt war das Transparenzregister als ein „Auffangregister“ konzipiert. Demnach war es eine subsidiäre Möglichkeit zur Einsichtnahme und Eintragung durch die geldwäscherechtlich Verpflichteten und war gegenüber den bestehenden anderen Registern (etwa Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister) nachrangig.  Im Zuge der Reform wird es nunmehr zu einem „Vollregister“ umfunktioniert, in das zentral sämtliche geldwäscherechtliche Eintragungen vorzunehmen sind, und zwar unabhängig von den Datenbeständen der anderen Register. Dies soll die Identifizierung der geldwäscherechtlich wirtschaftlich Berechtigten (etwa durch Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute) erleichtern, da nunmehr allein ein Abgleich der erhobenen Daten mit dem Transparenzregister für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in der Regel ausreichend sein soll.

Die Reform des GwG enthält unter anderem folgende erwähnenswerte Neuerungen:

Wegfall der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG

Die Neukonzipierung des Transparenzregisters wird in erster Linie durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG erreicht.  Durch die Mitteilungsfiktion mussten die eintragungspflichtigen Gesellschaften und sonstigen Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus anderen Registern ergeben oder die börsennotiert sind, bislang keine (zusätzliche) Eintragung ins Transparenzregister vornehmen. Beide Privilegien entfallen durch die GwG-Reform. Nach Schätzungen der Bundesregierung wird hierdurch die Zahl der eintragungspflichtigen Rechtseinheiten auf ca. 2,3 Mio. steigen. Erhebliche praktische Relevanz hat dies vor allem für die GmbH, AG, SE sowie die Partnerschaftsgesellschaft, wobei – in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform – Übergangsvorschriften vorgesehen sind (siehe unten).

Eintragung sämtlicher Staatsangehörigkeiten

Auch der Umfang der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wurde reformiert. Statt wie bisher mindestens eine Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben, sind nunmehr sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben.

Schaffung einer elektronischen Schnittstelle zur automatisierten Einsichtnahme

Als technische Neuerung ist die Schaffung einer elektronischen Schnittstelle hervorzuheben. Durch eine Änderung des § 23 Abs. 3 GwG können Behörden und Notare ab dem 1. Januar 2023 mittels Schnittstelle in einem automatisierten Verfahren in das Transparenzregister Einsicht nehmen. Hierdurch ist einerseits mit einer verkürzten Bearbeitungsdauer bei geldwäscherechtlichen Prüfungen zu rechnen; andererseits dürften Bußgeldbescheide bei fehlender GwG-Compliance nunmehr schneller ergehen.

Gestaffelte Mitteilungspflicht und Anwendbarkeit der Bußgeldtatbestände

  • 59 Abs. 8 GwG sieht Übergangsregelungen für die von dem Wegfall der Mitteilungsfiktion betroffenen Rechtseinheiten vor. Demnach haben
  • AGs, SEs sowie KGaAs bis zum 31. März 2022,
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022 sowie
  • alle übrigen Rechtseinheiten bis zum 31. Dezember 2022

die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister einzutragen. Darüber hinaus sind für jeweils ein weiteres Jahr insoweit die Bußgeldtatbestände ausgesetzt.

Fazit

Spätestens seit dem 1. August 2021 sollten Geschäftsleiter die erweiterten Eintragungspflichten nach dem GwG beachten. Die Neuerungen führen zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die große Gruppe der bislang durch die Mitteilungsfiktion privilegierten Rechtseinheiten, da die notwendigen Eintragungen zum Transparenzregister nunmehr auch von diesen vollumfänglich vorzunehmen und fortlaufend zu aktualisieren sind. Die Neukonzipierung als Vollregister und die Einführung der elektronischen Schnittstellen werden nicht zuletzt auch einer effizienteren Sanktionierungsmöglichkeit durch die zuständigen Behörden dienen. Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist vermehrt mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden zu rechnen.

Zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen und Vermeidung von Bußgeldern sollten Geschäftsleiter grundsätzlich die Verteilung der Kapital- und Stimmrechtsanteile kennen und gegebenenfalls zum Transparenzregister anmelden. Darüber hinaus können sich Besonderheiten bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten ergeben, insbesondere aus den folgenden Punkten:

  • Bestand von Treuhand-, Stimmrechtsbindungsvereinbarungen oder ähnlichen Konstrukten;
  • Bestand von statutarischen Zustimmungserfordernissen;
  • Bestand mittelbarer Beteiligungen an der eintragungspflichtigen Vereinigung;
  • Bestand eigener Beteiligungen an anderen Vereinigungen;
  • Bestand von Auslandsbeteiligungen.

Weitere Handlungs- und Auslegungshinweise zu diesem Thema sind auch den aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamts (BVA) zum Transparenzregister mit Stand vom 1. August 2021 zu entnehmen. Diese sind über die Homepage des BVA ab sofort zum Download verfügbar (siehe hier).

Sprechen Sie uns gern jederzeit an, wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben.

Prof. Dr. Stephan R. Göthel, LL.M. (Cornell) (stephan.goethel@pier11.de)

Steffen Felix Wulff, LL.M. (steffen.wulff@pier11.de)