28. April 2018 | Oliver Rossbach

Das Agieren in der Krise eines Unternehmens ist für dessen Geschäftsleiter generell besonders haftungsträchtig. Die wohl schärfsten Sanktionen können ihn jedoch dann treffen, wenn er sich im Zeitpunkt der Insolvenzreife des Unternehmens falsch verhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2017 (II ZR 88/16) die Geschäftsleiterhaftung erneut verschärft.

Haftungspotenzial bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung

Eine rote Linie markiert der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. Überschuldung (§ 19) des Unternehmens, wobei die Zahlungsunfähigkeit der in der Praxis weitaus bedeutsamere Insolvenzgrund ist: Wer als Geschäftsleiter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) des Unternehmens nicht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellt (vgl. § 15 a Insolvenzordnung (InsO), haftet zivilrechtlich und strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung. Und derjenige Geschäftsleiter, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (oder nach Feststellung ihrer Überschuldung) Zahlungen leistet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, ist der Gesellschaft zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet (vgl. § 64 GmbHG). Letzteres Haftungsrisiko verwirklichte sich in dem o.g. BHG-Fall. Der eingesetzte Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer des insolventen Unternehmens auf Ersatz von rund EUR 4,7 Mio. in Anspruch.

Damit ist stets die Frage entscheidend, wann genau eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der BGH hat dies bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2005 präzisiert. Danach ist von einer Zahlungsunfähigkeit regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

„Bugwelle“ ade – Berücksichtigung der Passiva II bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Ein Unternehmen muss zur Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit also zu einem bestimmten Stichtag eine Liquiditätsbilanz aufstellen. Darin sind auf der Aktivseite neben den sofort verfügbaren liquiden Mitteln (Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen zu erlangenden liquiden Mittel (Aktiva II) einzubeziehen. Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob diesen Aktiva nur die an demselben Stichtag fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberzustellen sind oder auch die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II). Stellte sich ein Geschäftsleiter auf den Standpunkt, lediglich die Passiva I seien zu berücksichtigen, so war es ihm bislang möglich, eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich her zu schieben und die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit hinauszuzögern. Diesem Vorgehen hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und die Einbeziehung der Passiva II in die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit verlangt. Die InsO, so der BGH, verfolge das Ziel, durch eine möglichst frühzeitige Verfahrenseröffnung die geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (par conditio creditorum) sicherzustellen und im Interesse des Rechtsverkehrs eine fortgesetzte Teilnahme von Schuldnern mit erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten am Rechts- und Geschäftsverkehr zu verhindern. Diesem Ziel stehe aber die Möglichkeit, eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herzuschieben, entgegen.

Pauschale Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung zu wenig     

Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil zudem die Beweislast für die vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Geschäftsleitung erhöht: Der Geschäftsführer hatte die vom Insolvenzverwalter behauptete Zahlungsunfähigkeit mit dem pauschalen Einwand zu bestreiten versucht, die vom Insolvenzverwalter zugrunde gelegte Buchhaltung sei unrichtig; denn der Geschäftsführer bzw. seine Mitarbeiter seien ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung gemäß §§ 238, 239 HGB, § 41 GmbHG in der Endphase der werbenden Tätigkeit der Schuldnerin nicht mehr in vollem Umfang nachgekommen. Diese pauschale Behauptung genügt nach Auffassung des BGH nicht. Vielmehr müsse ein Geschäftsleiter im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, welche der in der Buchhaltung vorhandenen Buchungen in welcher Hinsicht unrichtig sein sollen.

Praxisauswirkung

Das Urteil des BGH mag dazu führen, dass Insolvenzanträge zukünftig früher gestellt und damit die Sanierungschancen der Unternehmen tendenziell erhöht werden. Das wäre zu begrüßen. Auch stärkt es die Position von Insolvenzverwaltern bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen und ihrem Bestreben, die Masse zu vergrößern. Dies freut die Gläubiger. Umgekehrt engt das Urteil den Handlungsspielraum von Geschäftsleitern ein und erhöht ihr Haftungsrisiko – und damit wohl auch die Prämien der üblichen D&O-Versicherungen. Geschäftsleitern ist mehr denn je zu raten, die Liquiditätslage des Unternehmens – jetzt auch zwingend unter Berücksichtigung der Passiva II – eng zu überwachen. Zudem sollte die zu Lasten der Geschäftsleiter verschärfte Beweislastverteilung sie einmal mehr dazu anhalten, eine professionelle, transparente und im Einzelnen nachvollziehbare Buchführung im Unternehmen sicherzustellen.

Dr. Oliver Rossbach